Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

 

 der Firma R. Bollerrhey,

STS Stabler-Teile-Service

(im folgendem Text „STS“ genannt)

Marie-Juchacz-Str. 3, 56299 Ochtendung

 

 

§ 1

Geltung der Bedingungen

 

(1)          Gegenstand der nachfolgenden Liefer- und Zahlungsbedingungen sind Dienstleistungen und Warenlieferungen der Firma STS.

 

(2)          Die Lieferungen, Leistungen und Angebote von Fa. STS erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Liefer- und Zahlungsbedingungen, unabhängig davon, ob die Bestellung und/oder der Vertrag schriftlich, telefonisch oder per E-Mail vorgenommen wurden.

 

(3)          Der Kunde erkennt mit einer Bestellung diese Bedingungen an. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen und zwar selbst dann, wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.

 

(4)          Abweichende Bedingungen auf Auftragsvordrucken des Kunden werden auch durch Annahme des Auftrags und vorbehaltlose Lieferung nicht anerkannt, vielmehr wird ihnen hiermit ausdrücklich widersprochen.

 

(5)          Abweichungen von diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen sind nur wirksam, wenn Fa. STS diese schriftlich gegenüber dem Verwender bestätigt.

   

§ 2

Angebot, Auftragserteilung, Vertragsabschluss

 

(1)          Sämtliche Angebote von Fa. STS sind freibleibend und unverbindlich.

 

(2)          Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde unverbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Sämtliche Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischen Form durch den Kunden. Soweit nicht anders vereinbart, ist der Kunde 30 Tage an Bestellungen gebunden. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

 

(3)          Die Bestellung des Kunden gilt als angenommen, wenn die Fa. STS nicht innerhalb einer Frist von drei Wochen ab Datum der Bestellung die Ablehnung erklärt.

 

(4)          Ein Vertrag kommt mit Auftragsbestätigung in Schrift-, Text- (z.B. Telefax oder E-Mail) oder telefonischer Form oder durch Lieferung durch Fa. STS zustande.

 

(5)          Preise, Masse, Gewichte, Farben, Lieferzeitangaben oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies durch Fa. STS ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.

 

(6)          Alle mündlichen, insbesondere auch telefonischen Neben- und Ergänzungsabreden bedürfen zur Gültigkeit der gesonderten schriftlichen Bestätigung von STS.

 

(7)          Das Schweigen von Fa. STS auf nachträgliche Abänderungs- und /oder Ergänzungswünsche des Kunden bedeutet Ablehnung, sofern sie nicht automatisch bei der Leistungserbringung durch Fa. STS berücksichtigt werden.

 

(8)          Fa. STS wird nur dann Vertragspartner eines Kaufvertrages, wenn innerhalb des Bestellvorgangs nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass hier keine Angebotsvermittlung zu Drittunternehmern getätigt wird. Auch bei fehlendem Hinweis von Fa. STS erfolgt der Vertragsschluss unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Fa. STS. Der Kunde wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unter Rückerstattung bereits geleisteter Zahlungen unverzüglich informiert.

 

§ 3

Preise und Zahlungsbedingungen

 

(1)          Die Preise verstehen sich, soweit nicht anders vereinbart, ab Lager der Fa. STS, einschließlich normaler Verpackung. Liefer- und Versandkosten fallen zusätzlich an und werden im Rahmen des konkreten Angebots gesondert ausgewiesen.

 

(2)          Sämtliche Preise sind freibleibend und gelten nicht für Nachlieferungen. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung von Fa. STS genannten Bruttopreise, sollten Nettopreise ausgezeichnet worden sein, zuzüglich der jeweiligen der am Tag der Lieferung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(3)          Preisänderungen behält Fa. STS sich ausdrücklich vor. Auch bestätigte Preis- bzw. Liefervereinbarungen können bei Irrtum oder bei Veränderung der Einkaufs- bzw. Verfügbarkeitsbasis neu festgelegt werden. Bereits geschlossen Verträge sind vom Vorbehalt der Preisanpassung bzw.- Änderung ausgenommen.

 

(4)          Mit Erscheinen neuer Preise verlieren alle vorangegangenen Preise ihre Gültigkeit.

 

§ 4

Lieferzeit, Teillieferung, Gefahrenübergang

 

(1)          Lieferfristen bzw. Liefertermine beginnen mit Vertragsabschluss. Sie sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich ausdrücklich anderes vereinbart worden. Fixgeschäfte werden nicht geschlossen.

 

(2)           Fa. STS ist jederzeit zur Lieferung sowie zur Vornahme von Teillieferungen berechtigt. Teillieferungen stellen keinen Mangel dar und können von   Fa. STS sofort in Rechnung gestellt werden.

 

(3)          Liefer- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder anderer, von Fa. STS oder deren Lieferanten nicht zu vertretender und nicht vorhersehbarer Ereignisse, die Fa. STS die Lieferung/Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten von Fa. STS oder deren Unterlieferanten eintreten), hat Fa. STS auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Sie berechtigen Fa. STS, die Warenlieferung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde kann hieraus keine Schadenersatzansprüche geltend machen. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der Fa. STS zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich Fa. STS nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

 

(4)          Wenn die Behinderung länger als 3 Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener schriftlicher Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird Fa. STS von seiner Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Die ggf. vom Kunden geleisteten Gegenleistungen sind diesem von der Fa. STS zu erstatten. Auf die genannten Umstände kann sich Fa. Mustermann nur berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wird.

 

(5)      Sofern Fa. STS die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ___% für jede vollendete Woche des Verzugs, insgesamt jedoch höchstens bis zu ___% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüberhinausgehende Leistungen sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit von Fa. STS oder deren Angestellten. Dies gilt entsprechend für den Fall, dass sich Fa. STS beim Eintritt eines dieser Ereignisse in Lieferverzug befindet.

 

§ 5

Versand / Gefahrübergang

 

(1)         Der Versand erfolgt ab Lager Fa. STS an die vom Kunden angegebene Adresse. Fehlerhafte oder unvollständige Adressangaben des Kunden gehen zu dessen Lasten.

 

(2)          Fa. STS wird von ihrer Leistungspflicht frei, sobald die Sendung an das den Transport ausführende Unternehmen bzw. Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager verlassen hat. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Kunden mit Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person über, wenn Teillieferungen erfolgen und/oder Fa. Mustermann zusätzliche Leistungen, z.B. Transportkosten oder Anfuhr, übernommen hat.

 

(3)           Fa. STS bestimmt den Transporteur unter Ausschluss der Haftung für die Wahl der preisgünstigsten und schnellsten Versandart.

 

(4)        Falls der Versand ohne Verschulden von Fa. Mustermann unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

 

(5)        Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder verzögert sich die Lieferung aus sonstigen Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Bereitstellungsanzeige an auf den Kunden über. In diesem Falle tritt zudem die Fälligkeit des Kaufpreises mit dem Datum der Mitteilung der Versandbereitschaft ein. Die Kosten der Lagerhaltung bei Fa. Mustermann oder bei Dritten trägt der Kunde. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadensersatzes gegen den Kunden bleibt unberührt.

 

§ 6

Versandkosten

 

(1)          Versandkosten gehen grundsätzlich zu Lasten des Kunden, sie sind vom Lieferungsumfang abhängig. Rückstände und Nachlieferungen erfolgen versandkostenfrei, bei Speditionssendungen frei Haus. Die Verpackung wählt Fa. STS nach bestem Ermessen aus. Bei Lieferung ins Ausland werden die tatsächlichen Versandkosten an den Kunden in Rechnung gestellt.

 

(2)          Bei einem Bestellwert ab ________ € erfolgt der Versand kostenfrei.

 

(3)          Eine Transportversicherung wird Fa. STS nur auf besondere ausdrückliche schriftliche Anweisung für Rechnung des Kunden abschließen.

 

§ 7

Zahlungen

 

(1)          Soweit insbesondere in den Warenrechnungen nicht anders vereinbart, hat der Kunde den Kaufpreis per Vorauskasse ohne Abzug innerhalb einer Frist von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen.

 

(2)          Nach Ablauf dieser Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Fa. STS ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten bzw. fristlos zu kündigen, wenn der Kunde mit Erfüllung seiner Vertrags- bzw. Zahlungsverpflichtung in Verzug gerät.

 

(3)          Ein Gewährleistungseinbehalt ist ausgeschlossen. Zahlungen müssen kosten- und spesenfrei auf die auf der Rechnung angegebenen Bankkonten der Fa. Mustermann geleistet werden.

 

(4)          Bei erteilter Bankeinzugsermächtigung erfolgt Abbuchung spätestens ___ Tage nach Rechnungsdatum ohne Abzug.

 

(5)          Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn Fa. STS über den Gegenwert der Forderungen endgültig verfügen kann.

 

(6)          Im Falle von einer Zahlung mit Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Eine Verpflichtung zur rechtzeitigen Vorlage von Schecks durch Fa. STS besteht nicht.

 

(7)          Die Annahme von Schecks erfolgt lediglich erfüllungshalber, nicht an Erfüllung statt unter Berechnung aller Einziehungs- und Diskontspesen.

 

(8)          Fa. STS ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Kunden, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird dem Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist Fa. STS berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

 

(9)          Gerät der Kunde in Verzug, so ist Fa. STS berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab, Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer und eventuelle Mahngebühren zu berechnen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Kunde eine geringere Belastung nachweist.

 

(10)       Wenn Fa. STS Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des  Kunden in Frage stellen, insbesondere wenn ein Scheck nicht eingelöst wird, die Zahlungen eingestellt werden, der Kunde mit einer Zahlung ganz oder teilweise länger als 20 Tage in Verzug gerät oder der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist, so ist Fa. STS berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn Schecks angenommen worden sind. Fa. STS ist in diesem Falle außerdem berechtigt, sämtliche Lieferungen oder Leistungen zurückzuhalten und/oder Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen und sämtliche Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.

 

(11)       Fa. STS ist darüber hinaus berechtigt, bei Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Fa. Mustermann entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schadens ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass Fa. Mustermann kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

(12)       Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB nicht beteiligt ist, ist Fa. Mustermann darüber hinaus berechtigt, als Verzugsschaden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem gesetzlichen Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines Fa. STS entstandenen höheren Schadens bleibt unberührt. Im Falle der Geltendmachung eines höheren Schadens ist der Kunde berechtigt, den Nachweis zu führen, dass Fa. Mustermann kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

 

(13)       Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt worden oder unstreitig sind. Zur Zurückbehaltung ist der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

 

§ 8

Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht

 

(1)          Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Fa. STS aus jedem Rechtsgrund gegen den Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Fa. STS die folgenden Sicherheiten gewährt, die auf Verlangen nach Wahl von Fa. STS freigegeben werden, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 20% übersteigt:

 

-               Fa. STSbehält sich das Recht vor, den Versand ganz oder zeitweilig zu sperren und jederzeit die Herausgabe der Ware zu verlangen, wenn die Erfüllung der Forderung gefährdet ist oder der Vertragspartner gegen eine der ihn obliegenden Verpflichtungen verstößt.

 

-               Die Ware bleibt Eigentum von Fa. STS bis zur vollständigen Zahlung durch den Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Kunde diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.

 

-               Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für Fa. STS. Erlischt das (Mit-) Eigentum von Fa. STS durch Verbindung, so geht das (Mit-)Eigentum des Kunden an der einheitlichen Sache wertanteilmäßig (Rechungswert) auf Fa. STS über. Der Kunde verwahrt das

 

-               (Mit-)Eigentum von Fa. STS unentgeltlich. Ware, an der Fa. STS (Mit-)Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.

 

-               Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist.

 

-               Verpfändungen, Sicherungsübereignungen, Vermietung oder Verbringung der Vorbehaltsware in das Ausland sind unzulässig.

 

-               Die bei einem Verstoß gegen diese Regelung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherungsansprüche, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an Fa. STS ab.

 

(2)          Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum der Fa. STS hinzuweisen und diese unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den entstandenen Ausfall.

 

(3)          Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden (insbesondere Zahlungsverzug) ist Fa. STS berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch Fa. STS liegt kein Rücktritt vom Vertrag.

 

(4)          Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden ist Fa. STS berechtigt, die Vorbehaltsware abzuholen und zu diesem Zweck den Aufbewahrungs- bzw. den Einsatzort der Vorbehaltsware zu betreten, auch ohne zuvor den Rücktritt zu erklären oder die Rechte aus § 326 BGB auszuüben. Der Kunde verzichtet auf die Rechte, die ihm aus verbotener Eigenmacht zustehen würden und gestattet Fa. STS den Zugang zu den Räumen, in denen sich die Vorbehaltsware befindet.

 

(5)          Fa. STS behält sich vor, die Lieferung auslaufenden Verträgen zurückzuhalten, bis Außenstände aus früheren Lieferungen getilgt sind.

 

§ 9

Erfüllungsort, Gerichtsstand

 

(1)          Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und Fa. STS ist – auch im Wechsel- und Scheckprozess – der Sitz von Fa. STS.

 

(2)          Für den Fall, dass der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, wird _______ (Hinweis:)  – auch im Wechsel- und Scheckprozess – als ausschließlicher Gerichtsstand bestimmt.

 

§ 10

Anwendbares Recht, Schriftform, Wirksamkeit, Sonstiges

 

(1)          Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des einheitlichen internationalen Kaufrechts (UN-Kaufrecht) wird ausgeschlossen. (Hinweis. wahlweise nicht ausgeschlossen)

 

(2)          Änderungen und Ergänzungen der in diesen Bedingungen enthaltenen Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch insbesondere für diese Regelung.

 

(3)          Sollte eine oder mehrere Bestimmungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Eine unwirksame Bestimmung ist durch ergänzende Auslegungen nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahekommt.

 

 

Stand: 15.09.2018

 

 

 

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